Erwägungsgrund 13 32025L0001
Um sicherzustellen, dass die Sanierungs- und Abwicklungsplanung und die tatsächliche Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil von Finanzkonglomeraten sind, oder von Versicherungsgruppen, die ihrerseits Finanzkonglomerate oder Teil von Finanzkonglomeraten sind, ordnungsgemäß durchgeführt werden können und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Verpflichtungen zum Informationsaustausch zwischen den für Banken bzw. für Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden festgelegt werden und der Abwicklungsbehörde für Banken im Abwicklungskollegium für eine Versicherungsgruppe, die ein Finanzkonglomerat oder Teil eines Finanzkonglomerats im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist, ein Beobachterstatus eingeräumt werden, und umgekehrt.