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Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/111/EG dafür sorgen, dass Angaben über finanzielle Beziehungen zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.