Erwägungsgrund 4 32014L0052
Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Gremium schaffen, um die Verfahren für die Prüfung grenzüberschreitender Projekte zu koordinieren und zu erleichtern, insbesondere was die Durchführung von Konsultationen gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention) angeht.