Erwägungsgrund 3 32025L2450
In ihrer Evaluierung der Richtlinie 2009/38/EG vom 15. Mai 2018 bestätigte die Kommission grundsätzlich den Mehrwert und die Relevanz jener Richtlinie. Sie stellte fest, dass zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie in ausreichendem Maße flexibel sind, um den sich verändernden technologischen und wirtschaftlichen Realitäten sowie einer Vielzahl an Formen von Unternehmen und Unternehmensgruppen gerecht zu werden. Beispielsweise gilt die Richtlinie für alle gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen, unabhängig von der Art der Rechtsvereinbarungen, bei denen die Ausübung eines beherrschenden Einflusses zwischen herrschenden und abhängigen Unternehmen, die solche Unternehmensgruppen bilden, möglich ist. Folglich können Unternehmen, die beispielsweise im Wege von Franchise- oder Lizenzvereinbarungen zueinander in Verbindung stehen, unter der Voraussetzung, dass ein beherrschender Einfluss zustande kommt, unter die Definition von gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen fallen.