Erwägungsgrund 3 32025L0425
Möglicherweise haben Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Einrichtung oder Entwicklung elektronischer Systeme oder gesonderter papiergestützter Bescheinigungen getätigt, mit denen die Befreiung auf antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen für Umsätze im Inland angewandt wird. Um die erforderliche Anpassung nationaler Lösungen an die Verwendung der einheitlichen elektronischen Bescheinigung und das für seine Verarbeitung entwickelte System zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihre nationalen Lösungen bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter zu nutzen.