Erwägungsgrund 6 32025L1539
Im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der IOSS-Regelung wird der Lieferer oder fiktive Lieferer systematisch Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Wenn der Lieferer, der fiktive Lieferer und gegebenenfalls der von ihnen bestimmte Steuervertreter oder die Person, die als Gesamtschuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr herangezogen werden kann, seine bzw. ihre Mehrwertsteuerpflichten für bestimmte eingeführte Gegenstände nicht erfüllt, werden die betreffenden Gegenstände folglich nicht in den freien Verkehr überlassen. Um zu vermeiden, dass sich die Nichterfüllung der Pflicht durch den Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr negativ auf den Erwerber auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Erwerber — mit der Zustimmung des Erwerbers — die vom Lieferer oder fiktiven Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer den Registrierungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommt und der Lieferer oder fiktive Lieferer der Person, die die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Einfuhr abgibt, unbekannt ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch geeignete Bedingungen und Verfahren für die Anwendung dieser Möglichkeit festlegen können, um zu vermeiden, dass aufgrund der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr durch den Erwerber die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahme, mit der Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung geschaffen werden sollen, geschwächt wird. Diese Zahlung sollte die Möglichkeit des Erwerbers unberührt lassen, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vom Lieferer oder fiktiven Lieferer zurückzufordern. Da diese Möglichkeit darauf abzielt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem Übergang der Steuerschuld des Erwerbers auf die Steuerschuld des Lieferers oder fiktiven Lieferers in Bezug auf die Einfuhr von Sendungen ergeben, sollte die Kommission prüfen, ob die Beibehaltung dieser Vorschriften nach Abschluss der Zollreform gerechtfertigt ist.