Erwägungsgrund 7 32025L1539
Gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist der Erwerber der Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in Bezug auf infrage kommende Fernverkäufe eingeführter Gegenstände. Dies läuft dem Ziel zuwider, die Steuerschuld vom Erwerber auf den Lieferer oder fiktiven Lieferer zu verlagern und diesen systematisch zum Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr im Zusammenhang mit diesen Gegenständen zu machen. Selbst in den Fällen, in denen der Erwerber die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet, ist der Lieferer oder fiktive Lieferer nach wie vor grundsätzlich der Schuldner. Daher sollten die Sonderregelungen nicht mehr angewandt und gestrichen werden.