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Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte sich davon überzeugen können, dass Unionsbürger, die den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, ihr passives Wahlrecht auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht verlustig gegangen sind. Erhält der Mitgliedstaat ein entsprechendes Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, sollte er die einschlägigen Informationen binnen einer Frist, die eine wirksame Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, zur Verfügung stellen Die ausgetauschten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Stellt der Herkunftsmitgliedstaat nicht rechtzeitig Informationen über den Status eines Unionsbürgers bereit, so sollte dies angesichts der grundlegenden Bedeutung des Wahlrechts nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedstaat verlustig geht. Falls die einschlägigen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, sollte der Wohnsitzmitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen und im Einklang mit den nach seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangene Unionsbürger, die als Kandidat registriert oder bereits gewählt wurden, nicht gewählt werden können bzw. ihr Mandat nicht ausüben können.