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Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einer Frist einreichen müssen, die von derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, abweicht. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen rechtzeitig berücksichtigt werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.