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Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht kann durch eine Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats angeordnet werden. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaaten vom Herkunftsmitgliedstaat des Kandidaten Informationen zu dessen Ausschluss vom passiven Wahlrecht einholen können