Erwägungsgrund 107 32024R0900Um ihnen die Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollten Diensteanbietern und anderen Interessenten zeitnah leicht zugängliche Informationen über die…
Art. 15 32025L1788RICHTLINIE (EU) 2025/1788 DES RATES vom 24. Juni 2025 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Erhebung einschlägiger statistischer Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen…
Art. 17 Abs. 1 32025L1788RICHTLINIE (EU) 2025/1788 DES RATES vom 24. Juni 2025 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser…
Art. 3 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i 32024R0900Begriffsbestimmungen
Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen…
§ 79 Abs. 3 EuWOEuropawahlordnung
Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.…