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Ein Mitgliedstaat, in dem der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt , sollte gemäß Artikel 22 Absatz 2 AEUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen können.