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Gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist der Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge festzulegen und hat der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält. Ferner ist gemäß der Richtlinie 2009/138/EG der Kapitalkosten-Satz regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte durch die Überprüfungen sichergestellt werden, dass der Kapitalkosten-Satz risikobasiert bleibt und 5 % nicht übersteigt.
Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kosten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet.…
Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter…
die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die…
Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die Beträge, die Arten und…
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und…
Die Kapitalkosten sollten gegenüber dem zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2009/138/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.