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Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
versicherungsmathematische und statistische Methoden zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;
die in Artikel 77 Absatz 8 genannte vorsichtige deterministische Bewertung sowie die Bedingungen, unter denen diese Bewertung verwendet werden darf, um den besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Optionen und Garantien zu ermitteln;
Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts zu verwenden ist, insbesondere:
die Formel für die in Artikel 77a Absatz 1 genannte Extrapolation, einschließlich der Parameter, die die Konvergenzgeschwindigkeit der Extrapolation bestimmen;
die Methode zur Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Märkte für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 77a Absatz 1;
die währungsbezogenen prozentualen Anteile e, unterhalb deren der Anteil von Anleihen mit längeren oder gleichen Laufzeiten wie eine gegebene Laufzeit an allen Anleihen für die Zwecke von Artikel 77a Absatz 1 als niedrig angesehen wird;
den in Artikel 77a Absatz 2 genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung;
Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes nach Artikel 77 Absatz 4 zugrunde zu legen sind;
die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkostensatzes nach Artikel 77 Absatz 5;
die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 80 zu segmentieren sind;
die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 82 zugrunde zu legen;
Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77b Absatz 1, einschließlich der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Auswirkungen des Sterblichkeitsrisikostresses nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe e zugrunde gelegt werden;
Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77c, einschließlich der Annahmen und Methoden, die bei der Berechnung der Matching-Anpassung und des grundlegenden Spreads zugrunde gelegt werden;
die Methoden und Annahmen für die Berechnung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung, insbesondere auch:
eine Formel für die Berechnung der in Artikel 77d Absätze 3 und 4 genannten Kreditspread-Sensitivitätskennzahl;
für jede einschlägige Anlageklasse den prozentualen Anteil des Spreads, der den Anteil des Spreads repräsentiert, der einer realistischen Bewertung der erwarteten Verluste, der unerwarteten Kreditrisiken oder sonstigen Risiken zuzuschreiben ist, zu berechnen gemäß Artikel 77d Absatz 3; dieser prozentuale Anteil verringert sich mit dem Anstieg der Spreads, wobei mindestens die drei folgenden Fälle zu berücksichtigen sind:
die Spreads überschreiten nicht ihren langfristigen Durchschnittswert;
die Spreads überschreiten ihren langfristigen Durchschnittswert, aber sie überschreiten nicht das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts;
die Spreads überschreiten das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts.
Die Kommission kann diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a mit Kriterien dafür ergänzen, welche Vermögenswerte in das in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a genannte Portfolio von Vermögenswerten aufgenommen werden können.
Ergibt sich aus der regelmäßigen Überprüfung des Kapitalkosten-Satzes gemäß Artikel 77 Absatz 5, dass der angenommene Wert nicht mehr angemessen ist, so kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des in Artikel 77 Absatz 6 festgelegten angenommenen Werts des Kapitalkosten-Satzes erlassen. Die Kommission darf den angenommenen Wert des Kapitalkosten-Satzes nur auf einen Wert von mindestens 4 % und höchstens 5 % festsetzen.
Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Methoden und Berechnungen für versicherungstechnische Rückstellungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
die Methoden, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden sind, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;
gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter den Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 8 zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Methoden zur Ermittlung der Szenarien spezifiziert werden, die für die in jenem Absatz genannte vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu verwenden sind. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77b sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der Anwendung einer Matching-Anpassung nach Artikel 77b Absatz 1 zu verwenden sind.Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 31. Oktober 2014 vor.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
in dem Umfang, in dem delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit…
den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird von den Aufsichtsbehörden vorgeschrieben oder gestattet, technische Berechnungsmethoden nach Anhang I…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) versicherungsmathematische und statistische…
die Kriterien in Bezug auf die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j…
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.