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Bei der Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollten sich die Verwendung von Informationen aus einschlägigen Finanzinstrumenten und die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Absicherung der aus Finanzinstrumenten abgeleiteten Zinssätze die Waage halten. So kann es insbesondere vorkommen, dass kleinere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht die Kapazitäten haben, Zinsrisiken mit anderen Instrumenten als Anleihen, Darlehen oder ähnlichen Vermögenswerten mit festen Zahlungsströmen abzusichern. Für Laufzeiten, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte die maßgebliche risikofreie Zinskurve daher extrapoliert werden. Allerdings sollten bei der Extrapolationsmethode Informationen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten als Anleihen herangezogen werden, sofern solche Informationen von tiefen, liquiden und transparenten Märkten für Laufzeiten verfügbar sind, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind. Um Sicherheit und eine harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch eine zeitnahe Reaktion auf veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, wie die neue Extrapolationsmethode anzuwenden ist. Angesichts der derzeitigen Marktbedingungen sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation für den Euro zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie auf demselben Niveau wie zum 31. Dezember 2023 bleiben, nämlich bei einer Laufzeit von 20 Jahren.
Bei der Festlegung der in Artikel 77 Absatz 2 genannten maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen…
Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Berichts haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenzulegen, wie es sich auswirkt, wenn für die Zwecke…
Die maßgebliche risikofreie Zinskurve sollte eine künstliche Volatilität der versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel…
Artikel 77a erhält folgende Fassung: Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (1) Bei der Festlegung der in Artikel 77 Absatz 2 genannten…
Die Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve hat erhebliche Auswirkungen auf die Solvabilität, insbesondere von Lebensversicherungsunternehmen mit…
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.