Erwägungsgrund 77 32009L0138
In einem Binnenmarkt liegt es im Interesse der Versicherungsnehmer, dass sie zu einer möglichst breiten Palette der in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte Zugang erhalten. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder der Mitgliedstaat der Verpflichtung sollte daher sicherstellen, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Gebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird.