Erwägungsgrund 2 32019L2177
Die Qualität der Handelsdaten sowie der — auch grenzüberschreitend erfolgenden — Verarbeitung und Bereitstellung solcher Daten ist für die Erreichung des Hauptziels der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — einer größeren Transparenz der Finanzmärkte — von entscheidender Bedeutung. Anhand genauer Handelsdaten können sich die Nutzer einen Überblick über die Handelstätigkeiten auf allen Finanzmärkten der Union verschaffen, und die zuständigen Behörden erhalten genaue und umfassende Informationen zu den relevanten Geschäften. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten — einschließlich möglicher Skalenvorteile — und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der DRSP sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DRSP sowie die Befugnis zur Datenerhebung daher von den derzeit zuständigen Behörden auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) übertragen werden, mit Ausnahme der ARM und APA, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.