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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Schulung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder b) die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d abzuhalten. Titel A KOMBINATIONEN 1. Die Dauer der Fahrzeugführerschulung beträgt mindestens sieben Stunden. 2. Inhalt der Fahrzeugführerschulung Die Fahrzeugführerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör. Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Rückwärtsfahrt, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen und Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug sowie Einparken. Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen. Die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse der Fahrzeugkombinationen angehören, für die der Bewerber einen Führerschein beantragt hat. 3. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 2 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen. Titel B WOHNMOBILE UND EINSATZFAHRZEUGE 1. Die Dauer der Fahrzeugführerschulung beträgt mindestens sieben Stunden, und die Schulung kann entweder auf öffentlichen Straßen oder auf geschlossenen Strecken abgehalten werden. 2. Inhalt der Fahrzeugführerschulung Die Fahrzeugführerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Titel A Nummer 2 und — in Bezug auf Klasse C1 — in Anhang II Titel B Nummer 8 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, richtiges Beladen und Sicherheitszubehör. Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Rückwärtsfahrt, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Bremsen/Ausweichen sowie Einparken. Bei Einsatzfahrzeugen ist besonders darauf zu achten, dass der Fahrzeugführer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um zusätzliche Schwierigkeiten, die sich aus dem Fahren in einer Notsituation ergeben, angemessen zu bewältigen. Die für die Schulung verwendeten Fahrzeuge müssen der Fahrzeugklasse angehören, für die der Führerscheinbewerber einen Führerschein beantrag hat. 3. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 2 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Schulung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder b)…
Die Anhänge der Richtlinie 2003/59/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält…
Vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“…
Teil I MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Führerscheinbewerber…
(1) Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern 1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten,…
Abschnitt 1 Liste der Kenntnisbereiche Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.