Erwägungsgrund 3 32025L2459
Gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten derzeit bis zum 31. Dezember 2025 ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze anwenden — wobei für diese Ermäßigungen keine Obergrenze festgelegt ist — oder eine vollständige Befreiung von diesen Gebühren gewähren. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 25. März 2024 Zeit, die Richtlinie (EU) 2022/362 in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist für die Umsetzung hat einen sehr kurzen Anwendungszeitraum von weniger als zwei Jahren zur Folge, der zu kurz ist, um sinnvolle Nachfrageanreize für neue emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu schaffen. Der Zeitraum für die Umsetzung sollte daher verlängert werden, um die passenden Voraussetzungen für den umfassenderen Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge zu schaffen.