Art. 3 Abs. 3 32013L0055RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen mit.
Art. 10 Abs. 1 32009R0116VERORDNUNG (EG) Nr. 116/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Die Kommission teilt diese Informationen den…
Art. 5 Abs. 1 32006D0729BESCHLUSS 2006/729/GASP/JI DES RATES vom 16. Oktober 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security
Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission unverzüglich mit, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen werden.
Art. 8 32002R1606Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 5, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
Art. 26 Abs. 1 32003L0096Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 5, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 15 und 17 getroffenen Maßnahmen mit.