Erwägungsgrund 6 32025L2459
Durch den fakultativen Charakter der geänderten Bestimmung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen. Sie sollten die Kommission jedoch unverzüglich davon unterrichten, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem 31. Dezember 2025 erheblich ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze oder die Befreiung von diesen Gebühren für emissionsfreie Fahrzeuge zu gewähren —