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Um gegen Betrug und Missbrauch vorzugehen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anerkennung von Gesellschaftsinformationen oder -dokumenten aus dem Register eines anderen Mitgliedstaats als Nachweis abzulehnen, wenn die zuständige Behörde einen begründeten Verdacht auf Betrug oder Missbrauch im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Fortbestehen dieser Gesellschaft oder mit anderen Informationen über diese Gesellschaft hat. Eine solche Möglichkeit sollte jedoch nicht so ausgelegt werden, als würde ein allgemeiner Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf alle in nationalen Unternehmensregistern gespeicherten Dokumente und Informationen impliziert. In Fällen des Verdachts auf Betrug oder Missbrauch sollte die zuständige Behörde in einem ersten Schritt das Register konsultieren, das die Informationen bereitgestellt oder die Dokumente ausgestellt hat, um dessen Stellungnahme zu erbitten. Die Gesellschaftsinformationen oder -dokumente aus einem Register in einem anderen Mitgliedstaat sollten nicht systematisch, sondern nur ausnahmsweise auf Einzelfallbasis abgelehnt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verhinderung von Betrug oder Missbrauch gerechtfertigt ist. Werden die bereitgestellten Informationen oder Dokumente abgelehnt, so sollte die zuständige Behörde das Register, das die Informationen oder die Dokumente bereitgestellt hat, unterrichten, beispielsweise über die in dieser Richtlinie vorgesehene zuständige Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorbeugenden Kontrollen oder Unterschiede in den Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten nicht als Ablehnungsgrund dienen.
Um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften interagieren, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, betrügerisches oder anderweitig…
Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt…
Wenn ein Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchzusetzen und…
Zwar führen alle Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grad eine Ex-ante-Prüfung von Gesellschaftsdokumenten und -informationen durch, bevor diese in Register…
Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht…
Gesellschaften stoßen häufig auf Schwierigkeiten und administrative Hindernisse bei der Verwendung von Gesellschaftsinformationen, die bereits in ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.