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Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, bei begründeten Zweifeln hinsichtlich ihres Ursprungs oder ihrer Echtheit zugleich die Möglichkeit haben, das Dokument oder die Informationen mittels des ausstellenden Registers oder des Registers im gleichen Mitgliedstaat derjenigen Behörden zu überprüfen, die über das System der Registervernetzung Informationen über die Echtheit des Dokuments austauschen könnten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die als nationale Kontaktstelle zu verwendende E-Mail-Adresse mitteilen. Ein solcher Informationsaustausch sollte zum gegenseitigen Vertrauen und zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt beitragen.
Um gegen Betrug und Missbrauch vorzugehen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anerkennung von Gesellschaftsinformationen oder -dokumenten aus dem…
Um zu gewährleisten, dass kohärente und aktuelle Informationen über Gesellschaften in der Union zur Verfügung stehen, und die Transparenz weiter zu erhöhen,…
Um die Transparenz und das Vertrauen der Gesellschaften in den Binnenmarkt zu erhöhen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Dritte im Geschäftsverkehr mit…
Um das Risiko, dass einzelne Lieferungen in der Union mehrfach geltend gemacht werden, möglichst gering zu halten, verstärken die Mitgliedstaaten und die…
Die Aufdeckung von Betrug hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher muss auf Ebene…
Die Mitgliedstaaten können zwar ihre nationalen Systeme, die Informationen über echte und gefälschte Dokumente enthalten, beibehalten oder weiterentwickeln, sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.