Erwägungsgrund 1 32025L0425
Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger (eine „antragstellende Einrichtung oder Privatperson“) nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit werden kann. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist eine Befreiungsbescheinigung auf Papier vorgesehen, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung dieser Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Kosten langfristig zu senken. Der Dateninhalt der elektronischen Bescheinigung sollte auf der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vorgesehenen Papierfassung der Befreiungsbescheinigung beruhen.