Erwägungsgrund 2 32025L0425
Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu diesen für die Einführung der elektronischen Befreiungsbescheinigung erforderlichen Projekten durchgeführt werden, sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität und ausreichend Zeit für die Umstellung auf das neue elektronische Verfahren eingeräumt werden. Dazu sollte es ihnen gestattet sein, für Umsätze, die während eines Übergangszeitraums bewirkt werden, weiter die Papierfassung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zu verwenden. In grenzüberschreitenden Fällen würde die Verwendung der elektronischen Bescheinigung während des Übergangszeitraums voraussetzen, dass beide an einem Umsatz beteiligten Mitgliedstaaten in der Lage sind, diese Bescheinigung zu verarbeiten.