Erwägungsgrund 6 32025L0425
Unbeschadet der derzeit für die Mitgliedstaaten gegebenen Option, auf die Unterzeichnung der Papierfassung der Bescheinigung durch den Aufnahmemitgliedstaat zu verzichten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit erhalten, auf das Erfordernis einer Unterzeichnung der elektronischen Bescheinigung durch den Aufnahmemitgliedstaat unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen zu verzichten, wobei diese Freistellung im Falle von Missbrauch widerrufen werden kann.