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Darüber hinaus wird bei Finanzvereinbarungen davon ausgegangen, dass das Eigentum an den Wertpapieren nicht auf den Käufer oder Entleiher übertragen wird, wenn durch Rechtsgeschäfte, wie etwa Wertpapierleihgeschäfte, Optionen oder Terminkontrakte, das wirtschaftliche Risiko beim Verkäufer oder Verleiher der Wertpapiere verbleibt. Jede Vereinbarung, nach der Dividenden zwischen den betroffenen Parteien ausgeglichen werden, sollte als Finanzvereinbarung betrachtet werden können. Dieser Ausgleich zwischen den betroffenen Parteien wird nicht immer mittels einer Geldzahlung vorgenommen, sondern kann auch auf indirektere Weise erfolgen, wie z. B. über Preisunterschiede bei Wertpapieren oder Derivaten. Für die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch benötigen die Steuerbehörden Informationen über Finanzvereinbarungen. Erfolgt die Meldung direkt, so sollten diese Informationen nur von zertifizierten Finanzintermediären verlangt werden, die aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Kette möglicherweise direkt an der betreffenden Finanzvereinbarung beteiligt waren, was bei den zertifizierten Finanzintermediären, die die Entlastung beantragen, der Fall ist. Erfolgt die Meldung indirekt, so sollten die Informationen über die Finanzvereinbarungen von dem zertifizierten Finanzintermediär des eingetragenen Eigentümers gemeldet werden. In solchen Fällen sollten die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette in fortlaufender Reihenfolge gemeldet werden, wodurch sie letztlich die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär erreichen. Dies bedeutet, dass andere meldende zertifizierte Finanzintermediäre die Informationen über diese Finanzvereinbarungen an die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär übermitteln müssen, auch wenn diese meldenden zertifizierten Finanzintermediäre nicht direkt an der betreffenden Finanzvereinbarung beteiligt sind. Im Falle von Anleihen und Zinszahlungen ist eine Meldung über Finanzvereinbarungen nicht erforderlich.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass nur die für die Quellensteuer…
Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung gemäß Artikel 14 beantragt, dem…
Um mehr Transparenz in Bezug auf die Identität und die Umstände des Anlegers, der eine Dividenden- oder Zinszahlung erhält, sowie über den vom Emittenten…
Zertifizierte Finanzintermediäre sollten verpflichtet sein, den anwendbaren Quellensteuersatz auf der Grundlage der spezifischen Umstände des Anlegers zu…
Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen,…
Um die Kapitalmarktunion wirksamer und wettbewerbsfähiger zu machen, sollten Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Erträge aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.