Erwägungsgrund 15 32025L0050
Durch diese Richtlinie sollten zertifizierte Finanzintermediäre nicht daran gehindert werden, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auszulagern. Daher sollte es einem zertifizierten Finanzintermediär gestattet sein, sich auf Dritte zu stützen, um die einschlägigen Pflichten im Zusammenhang mit Quellensteuerverfahren zu erfüllen. In jedem Fall sollte der zertifizierte Finanzintermediär, der seine Verantwortlichkeiten ausgelagert hat, weiterhin für diese Pflichten verantwortlich sein.