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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Nutzung des Systems der Entlastung an der Quelle oder des Schnellerstattungssystems in Fällen zu beschränken, in denen ein erhöhtes Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht. Daher ist es angemessen, eine Liste solcher Fälle zu erstellen, in denen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Anträge auf Entlastung auszuschließen und weitere Kontrollen durchzuführen. Um den Unterschieden in den nationalen Rechtssystemen und insbesondere in den Bewertungen des Steuerrisikos Rechnung zu tragen, sollte die Erstellung einer solchen Liste nicht verbindlich sein, und die Festlegung, welche dieser Fälle unter das Standard-Erstattungssystem fallen sollten, sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie es nicht gestatten, dass Fälle, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten ein erhöhtes Risiko darstellen, in den Genuss einer Entlastung an der Quelle oder einer Schnellerstattung kommen können. Diese Maßnahmen würden sicherstellen, dass die Steuerbehörden besser in der Lage sind, missbräuchliche Systeme zu bekämpfen, weil sie die Möglichkeit hätten, weitere Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, ob Anträge auf Entlastung gerechtfertigt sind und ihnen stattgegeben werden sollte. Eine dieser Maßnahmen besteht in einem Schwellenwert, der sich auf einen Bruttodividendenbetrag bezieht. Dieser Schwellenwert sollte für jeden eingetragenen Eigentümer oder für jeden Anleger, der Anspruch auf die Entlastung von der überschüssigen Quellensteuer hat, berechnet werden, wenn der eingetragene Eigentümer ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine benannte juristische Person eines solchen Organismus ist. Dieser Schwellenwert sollte nicht in den Fällen gelten, in denen ein den Regelungen der Union unterliegender Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der Union oder ein den Regelungen der Union unterliegender Verwalter mit Sitz in der Union, ein gesetzliches Rentensystem eines Mitgliedstaats oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates in einem Mitgliedstaat eingetragen oder zugelassen ist, Anspruch auf die Entlastung hat. Diese Organismen, Systeme und Einrichtungen sind streng reguliert und unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden sowie soliden internen Kontrollen. Durch diese Regulierung und Kontrolle wird die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durchgesetzt und das Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch minimiert.
Um die Mitgliedstaaten besser in die Lage zu versetzen, Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu verhindern und zu bekämpfen — was derzeit durch den allgemeinen…
Mit dieser Richtlinie wird der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an…
Zur Gewährleistung eines verhältnismäßigen Ansatzes sollte diese Richtlinie nur für die Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern in jenen…
Angesichts dieser Unterschiede und auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf nationale Register…
Wenn die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für Zahlungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht erfüllt sind oder der…
Um die Kapitalmarktunion wirksamer und wettbewerbsfähiger zu machen, sollten Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Erträge aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.