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Um als umfassend zu gelten, sollte ein nationales System der Entlastung an der Quelle eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten zentralen Merkmalen aufweisen. Es sollte natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die Anspruch auf eine solche Entlastung haben, umfassenden Zugang bieten und Entlastung gewähren, sofern der Steuerpflichtige einen Anspruch hat, es sei denn, die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Informationen wurden nicht gemeldet. Grundsätzlich sollten die vorgeschriebenen Informationen nicht über die in den Artikeln 12, 13 oder 15 genannten Daten hinausgehen. Das nationale System der Entlastung an der Quelle sollte sowohl für direkte als auch indirekte Anlagen zugänglich sein und sollte keine weiteren als die in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Zugangsbeschränkungen aufweisen. Somit sollte das nationale System der Entlastung an der Quelle nicht nur die rechtliche Möglichkeit der Entlastung vorsehen, sondern diese sollte auch tatsächlich gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige Anspruch darauf hat. Das nationale System der Entlastung an der Quelle sollte keine zusätzlichen Pflichten wie etwa ein paralleles Meldesystem vorschreiben. Der Mitgliedstaat sollte Vorschriften über die Haftung für den Verlust an Quellensteuereinnahmen sowie Sanktionen bei Verstößen gegen nationale Bestimmungen zu diesem System der Entlastung an der Quelle festlegen. In Bezug auf die Bedingung der Marktkapitalisierungsquote sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) die gemäß den technischen Regulierungsstandards erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Erfüllt ein Mitgliedstaat mindestens eine der beiden Bedingungen bezüglich des umfassenden Systems der Entlastung an der Quelle und des Schwellenwerts für die Marktkapitalisierungsquote nicht oder nicht mehr, so sollte er alle Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Angesichts dieser Unterschiede und auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf nationale Register…
Um die Mitgliedstaaten besser in die Lage zu versetzen, Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu verhindern und zu bekämpfen — was derzeit durch den allgemeinen…
Mit dieser Richtlinie wird der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Nutzung des Systems der Entlastung an der Quelle oder des Schnellerstattungssystems in Fällen zu…
Um das Ziel einer effizienteren Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu erreichen, sollten unionsweit gemeinsame Verfahren eingeführt werden, damit klare…
Wenn die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für Zahlungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht erfüllt sind oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.