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Die für die Festlegung der Rechnungsstellungsvorschriften zuständigen Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, worunter Akkreditierungssysteme fallen könnten, um sicherzustellen, dass die von Steuerpflichtigen ausgestellten elektronischen Rechnungen der technischen Syntax und Semantik der zugelassenen Normen entsprechen und alle nach diesen Normen erforderlichen Daten enthalten. Diese Maßnahmen sollten entweder gegenüber Steuerpflichtigen, die die Rechnung ausstellen müssen, oder gegenüber Drittdienstleistern oder gegenüber beiden getroffen werden. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Personen werden für deren Umsetzung verantwortlich sein. Diese Maßnahmen sollten Steuerpflichtige jedoch nicht daran hindern, die Mittel zur Ausstellung und Übermittlung ihrer Rechnungen an Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger zu wählen, d. h. entweder direkt selbst oder unter Vermittlung durch Dritte oder, sofern verfügbar, über ein öffentliches Portal.
Diese Richtlinie sollte ausschließlich die Rechnungsempfänger, also die öffentlichen Auftraggeber, zentralen Beschaffungsstellen und Auftraggeber, zur…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie kleinerer öffentlicher Auftraggeber und…
Nach Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, elektronische…
Um die Interoperabilität zu maximieren, sollten elektronische Rechnungen grundsätzlich der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission festgelegten…
Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.