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Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:
Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
typischerweise aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;“
Die folgenden Nummern werden angefügt:
Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird;
Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden;
Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 verwendet werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.