Erwägungsgrund 16 32024L1760
Mit der vorliegenden Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen, indem sie potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen ermitteln und erforderlichenfalls priorisieren, vermeiden, abschwächen, beheben, minimieren und diesbezügliche Abhilfe leisten sowie sicherstellen, dass diejenigen, die von der Nichteinhaltung dieser Pflicht betroffen sind, Zugang zu Justiz und Rechtsmitteln haben. Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Achtung und den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gemäß dem Völkerrecht.