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Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu begründen, wenn
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;
es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt;
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde;
die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeitbegangen wurde, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wurde.
Fällt eine in dieser Richtlinie genannte Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden jene Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates an Eurojust verwiesen.
In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Anzeige in dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.
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