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Jeder Mitgliedstaat begründet seine Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten, wenn diese
ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet oder
von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurden, zumindest in den Fällen, in denen die Tat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.
Bei der Begründung seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich seine Zuständigkeit auch auf Fälle erstreckt, in denen
sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob sich die Straftat gegen ein Informationssystem innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebiets richtet, oder
sich die Straftat gegen ein Informationssystem in seinem Hoheitsgebiet richtet, unabhängig davon, ob sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 8, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, einschließlich in Fällen, in denen
der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird.
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