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Diese Richtlinie sollte nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind, so etwa verwaltungsrechtliche Sanktionen, berühren. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen derselben Handlung verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem) sollte in vollem Umfang eingehalten werden.