Erwägungsgrund 9 32012L0013
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Dort werden „die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren“ als einer der Bereiche genannt, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.