Erwägungsgrund 13 32024L1226
Keine der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte so verstanden werden, dass natürlichen Personen Verpflichtungen auferlegt werden, die das Recht, sich nicht selbst zu belasten und die Aussage zu verweigern, beeinträchtigen würden, wie es in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates für die durch sie gebundenen Mitgliedstaaten und in Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist.