Erwägungsgrund 13 32024L1203
Einige der in dieser Richtlinie definierten Straftaten enthalten einen qualitativen Schwellenwert für die Einstufung einer Handlung als Straftat, nämlich dass diese Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität oder an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht. Um die Umwelt so umfassend wie möglich zu schützen, sollte dieser qualitative Schwellenwert in einem weiten Sinne verstanden werden, einschließlich gegebenenfalls erheblicher Schäden an der Tier- und Pflanzenwelt, Lebensräumen, den von den natürlichen Ressourcen und den Ökosystemen erbrachten Leistungen sowie den Ökosystemfunktionen. Der Begriff „Ökosystem“ sollte als dynamisches komplexes Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt verstanden werden, die eine funktionelle Einheit bilden, und Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfassen. Ein „Ökosystem“ sollte auch Ökosystemleistungen, mit denen ein Ökosystem direkt oder indirekt zum menschlichen Wohlbefinden beiträgt, und Ökosystemfunktionen, die sich auf natürliche Prozesse in einem Ökosystem beziehen, umfassen. Kleinere Einheiten wie ein Bienenstock, ein Ameisenhaufen oder ein Baumstumpf können Teil eines Ökosystems sein, sollten für die Zwecke dieser Richtlinie jedoch nicht als eigenständiges Ökosystem betrachtet werden.