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Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.