Erwägungsgrund 6 31994L0080
Artikel 8b Absatz 1 des Vertrags garantiert das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat, ohne es an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts in dem Mitgliedstaat zu setzen, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, ist zu respektieren. Deshalb ist es sachgerecht, daß diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen, ihr Wahlrecht dort auszuüben, wohingegen in Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, eine Eintragung dieser Bürger von Amts wegen zugelassen werden kann.