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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 10 und 11 auf Erben oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, anwendbar sind. Der Umfang der Haftung von Erben richtet sich nach dem nationalen Recht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 10 auf Einzelrechtsnachfolger der anderen Partei der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung anwendbar ist, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte. Die Kenntnis nach Unterabsatz 1 wird vermutet, wenn der Einzelrechtsnachfolger eine Person ist, die der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nahesteht. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Wurde eine fällige Forderung eines Gläubigers in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass benachteiligende…
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, durch die der Schuldner absichtlich einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger verursacht hat,…
Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
Es sollte nicht möglich sein, die Tatsache geltend zu machen, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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