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Es sollte nicht möglich sein, die Tatsache geltend zu machen, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung ergibt, im Vermögen der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei nicht mehr vorhanden ist (im Folgenden „Entreicherung“), wenn diese Partei die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, es der Partei, die durch die Rechtshandlung begünstigt wurde, nicht zu gestatten, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, auch wenn diese Partei die Umstände, auf denen die Anfechtungsklage beruht, nicht kannte.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die durch die nichtige, angefochtene oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, verpflichtet…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen, die einen Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern durch Befriedigung oder…
Sofern und soweit die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, gemäß Artikel 10 die Vorteile in natura…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt. Mit der einzigen Ausnahme der in dieser Richtlinie festgelegten…
Die wichtigste Folge der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Rechtshandlung infolge einer Anfechtungsklage ist die Verpflichtung der durch…
Das Betätigungsfeld krimineller Vereinigungen ist sehr vielfältig. Bei der wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität kann es Situationen geben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.