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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen, die einen Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern durch Befriedigung oder Besicherung begünstigt haben, nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden:
innerhalb der drei Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der drei Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, sofern der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen; oder
nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wurde eine fällige Forderung eines Gläubigers in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen mindestens dann nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird dieses Wissen vermutet, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und
der betreffende Gläubiger wusste, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden war oder dass — in Ermangelung eines solchen Antrags — eine Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, getroffen worden war.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Rechtshandlungen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der auf den Wechsel oder Scheck gezahlte Betrag vom letzten Indossanten oder, falls dieser den Wechsel für einen Dritten indossiert hat, von diesem Dritten herausgegeben wird, wenn der letzte Indossant oder der Dritte zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Wechsel indossierte oder indossieren ließ, wusste, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen, oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden war. Dieses Wissen wird vermutet, wenn der letzte Indossant oder der Dritte eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Schuldnervermögens vorgenommen werden;
Zahlungen auf Wechsel oder Schecks, wenn das für Wechsel oder Schecks maßgebende Recht die Forderungen des Empfängers aus dem Wechsel oder Scheck gegen andere Wechsel- oder Scheckschuldner wie z. B. Indossanten, den Aussteller oder den Bezogenen, wenn der Empfänger die Zahlung des Schuldners ablehnt, ausschließt;
Rechtshandlungen, die nach der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG keinen Anfechtungsklagen unterliegen;
gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Rechtshandlungen, die der Befriedigung oder Besicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen;
die Vereinbarung von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, an Finanzmärkten, Energiemärkten oder anderen Rohstoffmärkten sowie Rechtshandlungen zur Unterstützung derartiger Vereinbarungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Forderungen, Rechte oder Pflichten, die sich aus Rechtshandlungen ergeben, die nach Kapitel 2 nichtig oder…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet…
Für die Zwecke von Anfechtungsklagen sollte unterschieden werden zwischen Rechtshandlungen, bei denen die Forderung der Gegenpartei fällig und durchsetzbar war…
für die Zwecke des Titels II der Tag, an dem die Rechtshandlung, die einer Anfechtungsklage unterliegt, vollendet wurde, oder ein Zeitraum von drei Monaten vor…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt. Mit der einzigen Ausnahme der in dieser Richtlinie festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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