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Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Pre-pack-Verfahren ersetzen nicht die nationalen materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Rangfolge der Gläubigerforderungen, die Verteilung des Erlöses, die Art, den Umfang und die Form der Beteiligung der Gläubiger oder die Vergütung des Insolvenzverwalters. Für den Fall, dass ein Gericht oder eine zuständige Behörde den von dem Sachwalter vorgeschlagenen Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon nicht genehmigt, sollte das Insolvenzverfahren im Einklang mit dem geltenden nationalen Insolvenzrecht durchgeführt werden. Der Beginn der Liquidationsphase unterliegt den Anforderungen an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht, wie z. B. das Vorliegen eines Grundes für die Eröffnung eines solchen Verfahrens.
Für Fragen, die nicht in diesem Titel geregelt werden, einschließlich der Rangfolge der Forderungen, der Verteilung des Erlöses, der Pflichten und der Haftung…
Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/23/EG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz…
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass bei einer Liquidation durch den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen ein…
Die Einführung von Pre-pack-Verfahren im Rahmen dieser Richtlinie sollte in keiner Weise zu Beschränkungen der Befugnisse von Insolvenzverwaltern oder der…
Ziel der Vorbereitungsphase sollte es sein, einen geeigneten Käufer für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon zu finden, und während dieser Phase…
Pre-pack-Verfahren berühren nicht die Arbeitnehmerrechte nach Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.