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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Freigabe von Sicherungsrechten oder sonstigen Belastungen im Laufe der Pre-pack-Verfahren die gleichen Voraussetzungen gelten wie in Insolvenzverfahren nach nationalem Recht.
Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung der Inhaber gesicherter Forderungen in Insolvenzverfahren abhängt, können vorsehen, dass eine solche Zustimmung im Laufe der Pre-pack-Verfahren nicht erforderlich ist.
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