Erwägungsgrund 39 32026L0799Die Vorbereitungsphase sollte zeitlich begrenzt sein. Die Mitgliedstaaten sollten eine Höchstdauer festlegen, die kürzer sein kann als die Dauer der Aussetzung…
Art. 21 Abs. 1 32026L0799Pre-pack-Verfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Schuldnern, bei denen es nach nationalem Recht wahrscheinlich ist, dass sie insolvent werden,…
Art. 2 Abs. 1 Buchst. l 32026L0799Begriffsbestimmungen
„Vorbereitungsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon einen geeigneten Käufer zu…
Art. 29 Abs. 1 Buchst. a 32026L0799Für die Liquidationsphase geltende Grundsätze
Der Käufer wird vom Sachwalter vorgeschlagen, sofern der Sachwalter in seiner Stellungnahme bestätigt, dass der während der Vorbereitungsphase stattgefundene…
Art. 28 32026L0799Liquidationsphase
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Liquidationsphase beginnt, wenn eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Artikel 22 Absatz…