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Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Bietern keine Vorkaufsrechte eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, erhalten bleiben und durchsetzbar sind.
Wenn in Bezug auf das den Pre-pack-Verfahren unterliegende Unternehmen Sicherungsrechte bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gläubiger, die diese Sicherungsrechte genießen, ihre Forderungen mit dem Kaufpreis nur bis zu einem Betrag verrechnen können, der den Marktwert des Unternehmens nicht übersteigt.
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