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Die mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften über Anfechtungsklagen sollten nicht für bestimmte Rechtshandlungen gelten, die eine kongruente Deckung darstellen, nämlich Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zum Vorteil des Vermögens des Schuldners vorgenommen werden. Diese Rechtshandlungen zielen darauf ab, den normalen täglichen Betrieb des Unternehmens des Schuldners zu unterstützen. Damit diese Rechtshandlungen nicht von den Vorschriften über Anfechtungsklagen erfasst werden, sollten sie eine vertragliche Grundlage haben und den unmittelbaren Austausch der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien erfordern. Außerdem sollten die Leistung und die Gegenleistung, die sich aus diesen Rechtshandlungen ergeben, gleichwertig sein, und die Gegenleistung sollte dem Schuldner und nicht einem Dritten zugutekommen. Zu den Rechtshandlungen, für die die Vorschriften über Anfechtungsklagen nicht gelten sollten, gehören: die unverzügliche Zahlung von Waren, Löhnen oder Dienstleistungshonoraren; die Zahlung in bar oder mit Karte von Waren, die für den täglichen Betrieb des Schuldners erforderlich sind; die Lieferung bzw. Erbringung von Waren, Produkten oder Dienstleistungen gegen Zahlung; die Bestellung eines Sicherungsrechts gegen Auszahlung des Darlehens oder während der Fortführung eines Darlehens, wenn dies im Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten; sowie die unverzügliche Zahlung öffentlicher Gebühren gegen eine Gegenleistung, wie etwa der Zutritt zu öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen. Für die Gewährung von Kredit sollten jedoch die Vorschriften über Anfechtungsklagen gelten. Es sollte möglich sein, die Zahlung von Löhnen an einen Arbeitnehmer des Schuldners nach nationalem Recht als unmittelbare Leistung zu betrachten, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der Dienstleistungen durch den genannten Arbeitnehmer gezahlt werden.
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, Dies gilt nicht, soweit die…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der „Rechtshandlungen“ gemäß den Vorschriften über Anfechtungsklagen weit ausgelegt werden, um jedes…
Für die Zwecke von Anfechtungsklagen sollte unterschieden werden zwischen Rechtshandlungen, bei denen die Forderung der Gegenpartei fällig und durchsetzbar war…
Anfechtungsklagen sollten Rechtshandlungen erfassen, die innerhalb eines bestimmten Mindestzeitraums vor dem Datum der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines…
Um die berechtigten Erwartungen der Gegenpartei des Schuldners zu schützen, sollte jeder Eingriff infolge einer Anfechtungsklage in die Gültigkeit oder…
Da Anfechtungsklagen darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung auf eine Insolvenzmasse rückgängig zu machen, ist es angebracht, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.