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Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung
Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle…
Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als…
Zugelassene Untersuchungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Milch-Güteverordnung[9] ist für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 [10] der…
Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.